Der dritte Teil des Entwurfes beschäftigt sich mit den Vereinsorganen und ist daher m.E. mit der diskussionswürdigste, da hier geregelt wird, wie wir zusammenarbeiten und Entscheidungen treffen wollen. Die diesbezüglichen offenen Fragen bzw. zu diskutierenden Entscheidungen sind wieder unter dem Entwurfstext ergänzt.
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IV. Sonstiges
§ 11 (Datenschutz)
1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen folgende Daten auf: Name, Titel, Postanschrift, Geburtsjahr, Kontaktdaten, Beitragszahlungsmodalitäten und Bankverbindung. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme unberechtigter Dritter geschützt.
2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3) Nur Vorstandsmitglieder sowie von diesen mit der Mitgliederverwaltung betraute Vereinsmitglieder erhalten Zugang zur Mitgliederliste und Mitgliederdaten.
4) Beim Austritt werden die erhobenen personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, sofern keine offenen Forderungen mehr gegenüber dem Mitglied bestehen. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 (Auflösung und Verschmelzung des Vereins)
1) Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative zur Förderung der Waldorfpädagogik Rostock e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Änderungen)
1) Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder eines Fachorgans Änderungen dieser Satzung erforderlich wird, ist der Vorstand nach seinem Ermessen berechtigt, diese allein zu beschließen und anzumelden.
2) Er hat diese Änderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Rostock, den tt. mmm 2018
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1) Wollen/Müssen wir dem Datenschutz soviel Raum in unserer Satzung einräumen?