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Satzung: I. Allgemeine Bestimmungen




Wie wollen wir unseren Kita-Verein gründen?

Satzung: I. Allgemeine Bestimmungen

Beitragvon Jan » Di 4. Sep 2018, 05:29

Liebe Alle, der Satzungsentwurf nimmt langsam Form an. Ich veröffentliche heute die Entwürfe für den Teil I (Allgemeine Bestimmungen), der einen Großteil der gesetzlichen Vorgaben umsetzt, und Teil II (Mitgliedschaft). Die diesbezüglichen offenen Fragen bzw. zu diskutierenden Entscheidungen habe ich jeweils unter dem Entwurfstext ergänzt. Den Link zum Online-Dokument poste ich, sobald der Entwurf im Ganzen steht.

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Verein führt den Namen „Freier Waldorfkindergarten Ostsee" (abgekürzt: “Waldorfkita Ostsee”). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)

1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Waldorfpädagogik.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gründung und Unterhaltung eines freien Waldorfkindergartens im Raum Rostock und Umland verwirklicht.

3) Der Verein fördert zudem die Aus- und Fortbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen sowie Tagespflegepersonen.

4) Der Verein will eine selbst verwaltete Bildungs- und Erziehungseinrichtung in freier Trägerschaft sein.

5) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Der Verein lehnt extremistische, rassistische und fremdenfeindliche Bestrebungen und Verhaltensweisen ab.

§ 3 (Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen)

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein strebt eine rechtlich gesicherte kommunale Finanzhilfe in der gleichen Höhe an, wie sie kommunalen Kindergärten gewährt wird (Personal- und Sachmittel). Die Bemessung dieser Finanzmittel soll sich nach der Anzahl der betreuten Kinder unter Berücksichtigung der Betreuungszeit des Kindergartens richten.

5) Der Verein übernimmt als Rechtsträger in eigener Verantwortung die Haushaltsplanung, die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter und die Wirtschaftsführung.

6) Mit der Inanspruchnahme kommunaler Finanzhilfe verpflichtet sich der Verein zur Rechnungslegung über die sachgemäße und zweckbestimmte Verwendung der öffentlichen Mittel.
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Die hierzu bestehenden Fragen bzw. zu diskutierenden Entscheidungen sind m.E. Folgende:

1) Geschäftsjahr = Kalenderjahr oder “Schuljahr”? (§ 1 Absatz 3)

2) Aussagen zu pädagogischem Personal, Betreuungsverträgen etc. - derzeit nur rudimentär ggf. bei Eröffnung des Kitabetriebs ergänzen? (pädagogisches Gremium, Betreuungsverträge, Einstellungen, Quotierung im Vorstand etc) Oder bereits jetzt aufnehmen? (Diese Fragestellung gilt auch für die folgenden Teile, wird dort aber nicht wiederholt gestellt.)

3) Sind die Spezifizierungen in § 3 Absätze 4-6 bereits jetzt notwendig? Sie stammen aus der von ufo verlinkten Satzung der Leipziger Kita (http://www.waldorfkindergarten-leipzig.de/satzung.html). Die Absätze 1-3 sind hingegen von der Abgabenordnung vorgeschrieben (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html). Die von der AO ebenfalls vorgeschriebene Aussage zum Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung habe ich in Teil IV aufgenommen, der sich in einem Paragraphen mit den Modalitäten zur Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins beschäftigt
Jan
 
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