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Satzung: III. Vereinsorgane




Wie wollen wir unseren Kita-Verein gründen?

Satzung: III. Vereinsorgane

Beitragvon Jan » Do 6. Sep 2018, 22:24

Der dritte Teil des Entwurfes beschäftigt sich mit den Vereinsorganen und ist daher m.E. mit der diskussionswürdigste, da hier geregelt wird, wie wir zusammenarbeiten und Entscheidungen treffen wollen. Die diesbezüglichen offenen Fragen bzw. zu diskutierenden Entscheidungen sind wieder unter dem Entwurfstext ergänzt.
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III. Vereinsorgane

§ 7 (Organe des Vereins)


1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer.

2) Alle Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

3) Kostenerstattungen können nach Vorstandsbeschluss gewährt werden. (alternativ/ergänzend: Finanzordnung)

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Erörterung und Beschlussfassung über den Jahresbericht und den Haushaltsplan
d) die Wahl der Kassenprüfern/innen
e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung (ggf. auch andere Ordnungen)
g) die Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
h) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

3) Mindestens einmal im Geschäftsjahr - möglichst im ersten Quartal - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen (alternativ: einem Monat) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder dem des Sendevermerks der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
a) dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt oder
b) die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung die besondere Dringlichkeit des Antrages feststellt.
Die Ergänzungen sind mit Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung sowie Verschmelzung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (alternativ: wenn mind. 10% der Mitglieder anwesend sind)

8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieser Versammlungsleiter bestimmt vor Eröffnung der Mitgliederversammlung einen Schriftführer und stellt die Anwesenheit anhand der zu führenden Anwesenheitsliste fest. Zumindest diese Feststellung aber auch alle gefassten Beschlüsse, sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von dem Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (ggf. Wahlordnung?)

§ 9 (Vorstand)

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei und höchstens aus fünf (alternativ: sieben) Mitgliedern - darunter mindestens ein Vorsitzender, ein Schatzmeister und ein Schriftführer.

2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger durch Zuwahl bestellen.

§ 10 (Kassenprüfung)

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen, die nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins mindestens jährlich sachlich und rechnerisch prüfen und sind daher jederzeit berechtigt, die Buchführung einzusehen. Das Ergebnis der Prüfung ist durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich in einem Bericht bekannt zu machen.
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1) Finanzordnung bzgl. Kostenerstattug in Satzung aufnehmen?
2) Einladungsfrist für MV: 10 Tage ausreichend?
3) Beschlussfähigkeit qua Satzung gegeben oder nur, wenn mind. x% der Mitglieder anwesend sind?
4) Brauchen wir eine Wahlordnung? Oder kann/soll dies Bestandteil der Satzung sein?
5) Fünf Vorstandsmitglieder ausreichend?
Jan
 
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Re: Satzung: III. Vereinsorgane

Beitragvon Jan » Mi 26. Sep 2018, 21:34

Wie heute besprochen, wird § 10 Abs. 1 als § 8 Abs. 3 aufgenommen. § 10 Abs. 2 entfällt.

In § 10 (neu) soll stattdessen kurz eine pädagogisches Gremium als Vereinsorgan verankert werden.

Nachfolgend ein Formulierungsvorschlag (gemäß der von ufo benannten Satzungen):

§ 10 (Pädagogisches Mitarbeiterkollegium)
(1) Das pädagogische Mitarbeiterkollegium gestaltet das Leben der Einrichtung des Vereins auf der Grundlage der
Waldorfpädagogik. In allen pädagogischen Fragen entscheidet es frei und unabhängig.
(2) Das pädagogische Mitarbeiterkollegium gibt sich eine eigene Ordnung und entscheidet selbständig über die Teilnahme an Vorstandssitzungen.
(3) Das pädagogische Mitarbeiterkollegium nimmt seine Arbeit auf, sobald mindestens zwei Mitarbeiter der Einrichtung des Vereins dem Verein beigetreten sind.
Jan
 
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