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DSGVO - Datenschutzgrundverordnung

Do 30. Aug 2018, 05:58

Die gestern angesprochene 10-Personen-Regel steht nicht in der DSGVO, sondern stammt aus dem BDSG und ist folglich nationales und nicht europäisches Recht.

§ 38 Absatz 1 BDSG:
(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Daraus ergibt sich, dass sich bei uns maximal zehn Mitglieder regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung von Mitgliederdaten beschäftigen dürfen. Wenn wir das Recht hierzu grds. auf den Vorstand beschränken, sollte es also kein Problem sein.

Do 30. Aug 2018, 05:58

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